Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Allgemeines
SAPHIRON wird ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausgeschlossen und haben selbst dann, wenn sie Gegenstand vorheriger Korrespondenz waren, keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht ausdrücklich schriftlich von SAPHIRON anerkannt wurden.
- Leistungen von SAPHIRON
- Die vertragliche Tätigkeit von SAPHIRON besteht in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers in Form einer Dienstleistung, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Ein konkreter Erfolg ist nicht vereinbart oder geschuldet.
SAPHIRON bestimmt Ort, Zeit sowie Art und Weise der Durchführung der vereinbarten Tätigkeit eigenverantwortlich und nach pflichtgemäßem, am Vertragszweck ausgerichtetem Ermessen. Konkrete persönliche Termine können vereinbart werden und sind vom Auftraggeber mit ausreichender Vorlaufzeit zur Vereinbarung anzuzeigen.
Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Umsetzung der von SAPHIRON empfohlenen oder mit ihr abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn SAPHIRON die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
SAPHIRON ist berechtigt zur Leistungserbringung Dritte zu beauftragen. SAPHIRON wird dem Auftraggeber diese Beauftragung vorher anzeigen. Sofern SAPHIRON Dritte zu ihrer Unterstützung einsetzt, stehen diese ausschließlich in vertraglicher Beziehung zu SAPHIRON.
- SAPHIRON legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, die zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial (Mitteilungen) bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit der Mitteilungen oder zur Durchführung eigener Recherchen hierzu ist SAPHIRON nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von SAPHIRON Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die an Mitteilungen des Auftraggebers anknüpfen, es sei denn deren Überprüfung sei ausdrücklicher Gegenstand eines Auftrags des Kunden.
Der Inhalt und Umfang der von SAPHIRON zu erbringenden Tätigkeit ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung. Ergibt sich das Erfordernis darüber hinausgehender Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird SAPHIRON dies dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen. Die Erbringung dieser weiteren Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten setzt den Abschluss einer dahingehenden Vereinbarung der Parteien voraus. Hierzu gelten die dann jeweils allgemein geltenden Vergütungssätze der SAPHIRON.
- Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.
Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder sonstiger von SAPHIRON auch im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kunden erstellter Ergebnisse oder Werke seitens des Kunden gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung von SAPHIRON. SPAHIRON behält sich, soweit entgegenstehendes nicht im Einzelfall vereinbart ist, das Eigentum sowie sämtliche Rechte an solchen, dem Kunden ausgehändigten Unterlagen oder Werken vor. Die Präsentation solcher Unterlagen seitens des Kunden gegenüber Dritten erfolgt allein im Interesse und im Auftrag des Auftraggebers. Der Dritte wird hierdurch weder in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der SAPHIRON einbezogen, noch werden ihm Rechte an den Unterlagen und Ergebnissen übertragen.
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers/Leistungsabruf
- Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Beratungstätigkeiten der SAPHIRON ganz wesentlich auf den vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen beruhen. Lückenhafte oder unrichtige Informationen führen regelmäßig zu unrichtigen Beurteilungen. Ein vom Auftraggeber aktiv unterstützter kontinuierlicher Informationsfluss hinsichtlich des Auftragsgegenstandes ist daher konstitutiv für die Leistungserbringung. Der Auftraggeber stellt daher der SAPHIRON die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen aktiv, vollständig und inhaltlich zutreffend jeweils rechtzeitig zur Verfügung.
Weiterhin wird der Auftraggeber nach entsprechender Anzeige der Leistungsbereitschaft durch SAPHIRON die Leistungen der SAPHIRON in dem für den jeweiligen Zeitpunkt (Abrufzeitpunkt) vertraglich vereinbarten und fälligen Umfang abrufen, spätestens aber jeweils drei Monate nach dem jeweiligen Abrufzeitpunkt.
- Erbringt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht oder nicht vollständig, kann SAPHIRON die hierdurch verursachten Mehraufwendungen dem Auftraggeber zusätzlich zu der vertraglich vereinbarten Vergütung in Rechnung zu stellen.
- Vergütung
- Die Leistungen von SAPHIRON werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils im Angebot ausgewiesenen Tagessätzen, zuzüglich der bei SAPHIRON jeweils allgemein geltenden Regelungen zu Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet.
SAPHIRON ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen von SAPHIRON nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist SAPHIRON berechtigt, ihre Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist.
- Zeit- und Vergütungsprognosen von SAPHIRON in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von SAPHIRON nicht beeinflusst werden können.
Überschreitungen prognostizierter Zeit- oder Vergütungsumfänge bis zu einem Umfang von 30 % sind vom Auftraggeber auf der Grundlage der jeweils gültigen Tagessätze und Preislisten der SAPHIRON zu vergüten. Das gleiche gilt unbeschränkt für Überschreitungen der prognostizierten Zeit- und Vergütungsumfänge, die durch den Auftraggeber zu vertreten sind (z. B. durch unzureichende Mitwirkungshandlung oder unvollständige Mitteilungen des Auftraggebers).
Wird erkennbar, dass aus einem von keiner Partei zu vertretenden Grund die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30 Prozent über der prognostizierten Zeit liegen wird, wird SAPHIRON den Auftraggeber hierüber informieren. Dieser besitzt dann ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschreitende Tätigkeitszeit zusätzlich auf Tagessatzbasis zu bezahlen.
- Zahlungsmodalitäten
- Bei der mit SAPHIRON vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, die zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
Die Rechnungen von SAPHIRON werden nach 10 Tagen ohne Abzüge mit Zugang beim Kunden fällig.
SAPHIRON ist zur Einziehung der Vergütung im Lastschrifteinzugsverfahren berechtigt.
- Die Aufrechnung des Auftraggebers mit einer Gegenforderung ist nur möglich, soweit die Gegenforderung von SAPHIRON anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.
- Haftung
- Wirtschaftlicher oder sonstiger Erfolg der von SAPHIRON empfohlenen Maßnahmen ist nicht Vertragsgegenstand. Daher ist auch eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg von SAPHIRON empfohlener Maßnahmen ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn SAPHIRON die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.
SAPHIRON verpflichtet sich die Beratungsleistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt zu erbringen. Soweit SAPHIRON bei der Erbringung der Beratungsleistungen Dritter ansetzt, ist sie zur sorgfältigen Auswahl der Personen verpflichtet.
- SAPHIRON haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen unterliegen keiner Haftungseinschränkung.
Die Haftung von SAPHIRON entfällt insoweit, als der eingetretene Schaden auf unrichtigen oder unvollständigen Mitteilungen des Auftraggebers beruht. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber SAPHIRON gerügt wurden.
- Vertragsbeendigung
- Der Vertrag endet mit Erbringung der in der schriftlichen Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten der SAPHIRON oder nach Abschluss des dort bezeichneten Projektes (Vertragszweck). In Ermangelung eines solchen vertraglich festgelegten Vertragszwecks kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals schriftlich gekündigt werden.
- Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt. SAPHIRON ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber eine seiner fälligen vertraglichen Obliegenheiten oder Verpflichtungen, etwa die Erbringung von Mitwirkungshandlungen oder Leistungsabrufe oder Vergütungszahlungen trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung seitens SAPHIRON nicht erbringt.
Im Falle einer fristlosen Kündigung der SAPHIRON ist diese berechtigt, neben den bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erbrachte Leistungen 25 % der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Restvergütung in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass SAPHIRON ein geringerer Schaden entstanden ist. SAPHIRON bleibt es vorbehalten, einen etwaig weitergehenden Schaden geltend zu machen.
- Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
AGB-Änderung
Die Inhalte dieser AGB können von den Parteien einvernehmlich geändert werden. Die Zustimmung des Auftraggebers zu einem Vorschlag zur Änderung der AGB seitens SAPHIRON gilt als erteilt, soweit SAPHIRON dem Auftraggeber die geänderten AGB vorher schriftlich anzeigt (Anzeige) und dem Auftraggeber bei dieser Anzeige eine Frist zur Erklärung hierzu von mindestens vier Wochen ab Zugang der Anzeige einräumt, der Auftraggeber eine Erklärung hierauf aber nicht abgibt und SAPHIRON bei der Anzeige mitteilt, dass ein Schweigen des Auftraggebers auf diese Anzeige als Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung gilt.
Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform.
- Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Geschäftsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Geschäftsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.
- Im Falle der Kollision einer Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den vertraglichen Regelungen hat die vertragliche Regelung Vorrang.
- Erfüllungsort für alle Leistungen ist Bonn. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag ist ausschließlich Bonn.
Die Parteien vereinbaren deutsches Recht.