Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
1.1 SAPHIRON wird ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig.
1.2 Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausgeschlossen und haben selbst dann, wenn sie Gegenstand vorheriger Korrespondenz waren, keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht ausdrücklich schriftlich von SAPHIRON anerkannt wurden.
2. Leistungen von SAPHIRON
2.1 Die vertragliche Tätigkeit von SAPHIRON besteht in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers in Form einer Dienstleistung, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Ein konkreter Erfolg ist nicht vereinbart oder geschuldet.
2.2 SAPHIRON bestimmt Ort, Zeit sowie Art und Weise der Durchführung der vereinbarten Tätigkeit eigenverantwortlich und nach pflichtgemäßem, am Vertragszweck ausgerichtetem Ermessen. Konkrete persönliche Termine können vereinbart werden und sind vom Auftraggeber mit ausreichender Vorlaufzeit zur Vereinbarung anzuzeigen.
2.3 Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Umsetzung der von SAPHIRON empfohlenen oder mit ihr abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn SAPHIRON die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
2.4 SAPHIRON ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte zu beauftragen. SAPHIRON wird dem Auftraggeber diese Beauftragung vorher anzeigen. Sofern SAPHIRON Dritte zu ihrer Unterstützung einsetzt, stehen diese ausschließlich in vertraglicher Beziehung zu SAPHIRON.
2.5 SAPHIRON legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, die zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial („Mitteilungen“) bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit der Mitteilungen oder zur Durchführung eigener Recherchen hierzu ist SAPHIRON nicht verpflichtet, es sei denn, deren Überprüfung ist ausdrücklicher Gegenstand eines Auftrags des Kunden.
2.6 Der Inhalt und Umfang der von SAPHIRON zu erbringenden Tätigkeit ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung. Ergibt sich das Erfordernis darüber hinausgehender Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird SAPHIRON dies dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen. Die Erbringung dieser weiteren Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten setzt den Abschluss einer dahingehenden Vereinbarung voraus. Hierzu gelten die dann jeweils allgemein geltenden Vergütungssätze der SAPHIRON.
2.7 Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Leistungsabruf
3.1 Der Auftraggeber stellt SAPHIRON die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen aktiv, vollständig und inhaltlich zutreffend jeweils rechtzeitig zur Verfügung.
3.2 Weiterhin wird der Auftraggeber nach entsprechender Anzeige der Leistungsbereitschaft durch SAPHIRON die Leistungen der SAPHIRON in dem für den jeweiligen Zeitpunkt vertraglich vereinbarten Umfang abrufen, spätestens aber jeweils drei Monate nach dem jeweiligen Abrufzeitpunkt.
3.3 Erbringt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht oder nicht vollständig, kann SAPHIRON die hierdurch verursachten Mehraufwendungen dem Auftraggeber zusätzlich zu der vertraglich vereinbarten Vergütung in Rechnung stellen.
4. Vergütung
4.1 Die Leistungen von SAPHIRON werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils im Angebot ausgewiesenen Tagessätzen, zuzüglich der bei SAPHIRON jeweils allgemein geltenden Regelungen zu Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet.
4.2 SAPHIRON ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
4.3 Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist SAPHIRON berechtigt, ihre Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist.
4.4 Zeit- und Vergütungsprognosen von SAPHIRON stellen eine unverbindliche Schätzung dar.
4.5 Zeichnet sich ab, dass der tatsächliche Aufwand die ursprüngliche Schätzung übersteigt, wird SAPHIRON den Auftraggeber hierüber rechtzeitig informieren. In diesem Fall wird das weitere Vorgehen gemeinsam abgestimmt. Der Auftraggeber kann entscheiden, ob der Auftrag zu den bisherigen Bedingungen beendet wird (die bis dahin erbrachte Leistung ist zu vergüten) oder ob der Auftrag fortgeführt wird. In letzterem Fall ist der übersteigende Mehraufwand auf Basis der jeweils gültigen Tagessätze zu vergüten.
5. Zahlungsmodalitäten
5.1 Bei der vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, die zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
5.2 Es gelten die Zahlungsmodalitäten, die auf der jeweiligen Rechnung ausgewiesen oder mit dem Auftraggeber individuell vereinbart wurden.
5.3 Die Aufrechnung des Auftraggebers mit einer Gegenforderung ist nur möglich, soweit die Gegenforderung von SAPHIRON anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht.
6. Haftung
6.1 Ein wirtschaftlicher oder sonstiger Erfolg der von SAPHIRON empfohlenen Maßnahmen ist nicht Vertragsgegenstand. Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg ist ausgeschlossen, auch wenn SAPHIRON die Umsetzung begleitet.
6.2 SAPHIRON verpflichtet sich, die Beratungsleistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt zu erbringen. Soweit SAPHIRON Dritte einsetzt, ist sie zur sorgfältigen Auswahl verpflichtet.
6.3 SAPHIRON haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen, unterliegen keiner Haftungseinschränkung.
6.4 Die Haftung entfällt, soweit der eingetretene Schaden auf unrichtigen oder unvollständigen Mitteilungen des Auftraggebers beruht. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gerügt wurden.
7. Vertragsbeendigung
7.1 Der Vertrag endet mit Erbringung der in der schriftlichen Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten oder nach Abschluss des dort bezeichneten Projektes (Vertragszweck).
7.2 In Ermangelung eines solchen Vertragszwecks kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals schriftlich gekündigt werden.
7.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt. SAPHIRON ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber eine seiner fälligen vertraglichen Obliegenheiten trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung nicht erbringt.
7.4 Im Falle einer fristlosen Kündigung der SAPHIRON ist diese berechtigt, neben den bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erbrachten Leistungen 25 % der noch ausstehenden Restvergütung in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass SAPHIRON ein geringerer Schaden entstanden ist. SAPHIRON bleibt es vorbehalten, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
7.5 Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
8. AGB-Änderung
8.1 Die Inhalte dieser AGB können von den Parteien einvernehmlich geändert werden.
8.2 Die Zustimmung des Auftraggebers zu einem Vorschlag zur Änderung der AGB seitens SAPHIRON gilt als erteilt, soweit SAPHIRON dem Auftraggeber die geänderten AGB vorher schriftlich anzeigt und eine Frist von mindestens vier Wochen einräumt, der Auftraggeber keine Erklärung abgibt und SAPHIRON mitteilt, dass ein Schweigen als Zustimmung gilt.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser AGB bedürfen der Schriftform.
9.2 Sollte eine Regelung unwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Es ist eine Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für Lücken.
9.3 Im Falle der Kollision einer Regelung dieser AGB mit vertraglichen Regelungen hat die vertragliche Regelung Vorrang.
9.4 Erfüllungsort für alle Leistungen ist Bonn. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag ist Bonn.
9.5 Die Parteien vereinbaren deutsches Recht.